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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

SRE Keyvisual 20210610

Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen, sofern sie dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sind, krankenversicherungspflichtig.

Es gibt aber Ausnahmen:

 Grenzgänger

Grenzgänger (Aufenthaltsbewilligung G) aus Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich haben ein Optionsrecht. Wenn sie sich nicht in der Schweiz versichern möchten, müssen sie innerhalb von drei Monaten beim Amt für Krankenversicherung im Kanton ihres Arbeitsorts ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Verstreicht diese Frist, besteht die Pflicht, sich in der Schweiz auch für die Krankenversicherung obligatorisch zu versichern.

Wenn sich später die Aufenthaltsbewilligung ändert, z.B. von G zu B oder C wegen Arbeitsplatzwechsel in einen Kanton ohne Grenzgängerstatus, gilt neu Versicherungspflicht in der Schweiz.

 

Entsandte

Entsandte aus dem EU/EFTA-Raum bleiben immer in ihrem Heimatland versichert, dies gilt auch für Entsandte aus Ländern mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, das die Krankenversicherung umfasst. Dies sollte individuell geprüft werden. Unter Umständen ist eine Doppelversicherung unumgänglich.

 

befristete Arbeitsverhältnisse

Personen aus dem EU/EFTA-Raum mit befristeten Arbeitsverträgen- in der Regel für max. 1 Jahr- können eine Befreiung prüfen lassen.

 

Es empfiehlt sich, dieses Thema vor Einreise in die Schweiz zu klären, denn auch in diesen Fällen gilt eine Frist von drei Monaten. Ist diese abgelaufen, muss sich die Person in der Schweiz obligatorisch krankenversichern.

 

Rufen Sie uns gern an.